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Ferienjobs für Schüler

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Ferienjobs

In den Monaten Juli bis September gehen viele Schüler einem Ferienjob nach. Bei der Beschäftigung von Schülern müssen folgende Aspekte beachtet werden:

Sozialversicherung

Ferientätigkeiten von Schülern lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen. Es sind zur Berechnung der Fristen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn erfolgten Schülerjobs in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Unschädlich sind Minijobs (450-Euro-Jobs). Sie werden auf die Zeitdauer nicht angerechnet.

Mindestlohn, Lohnsteuer

Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Schulentlassene

Die Eigenschaft als Schüler endet grundsätzlich mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses. Hat der Ferienjobber dieses noch nicht in der Tasche, gilt er grundsätzlich als nicht berufsmäßig beschäftigt. Andere Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist unter Umständen eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Eine berufsmäßige Beschäftigung schließt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Es finden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Fazit

Ferienjobber sollten vor ihrer Einstellung immer nach dem Schülerstatus und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Familienversicherung beim Schülerjob bestehen bleibt und es nicht unerwartet zur Sozialversicherungspflicht und weiteren Kosten für den Arbeitgeber kommt.

Stand: 27. Juli 2016

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Fricke + Kollegen Steuerberater PartmbB

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